Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 19.12.2014
Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der Kombination der Fächergruppen der Ingenieurwissenschaften und Naturwissenschaften/Mathematik umfasst; Ausweitung des Bewerberfeldes ist nicht rechtfertigungsbedürftig
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