Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch körperliche Durchsuchung gem § 64 Abs 3 JVollzG BW III (juris: Buch 3 § 64 Abs 3 JVollzGB BW 2009) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - zudem Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch unbegründete Entscheidung über Rechtsbeschwerde (§ 119 Abs 3 StVollzG) unter Abweichung von der Rspr des BVerfG und des EGMR
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