Aktenzeichen XI ZR 394/12

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RCN7L3T4XFXLMWSV3N

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.09.2013

Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges: Voraussetzungen für die Abweichung von der erstinstanzlichen Würdigung der Aussagen von Zeugen und Parteien

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