Aktenzeichen VI ZR 135/13

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:160517UVIZR135.13.0
RCN:
RCN7HWJCFMS84RZXSG

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Urteil vom 16.05.2017

Datenschutz im Internet: Dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum; Zulässigkeit der Erhebung von personenbezogenen Daten eines Nutzers durch einen Anbieter von Online-Mediendiensten

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Bundesgerichtshof: EuGH-Vorlage vom 28.10.2014

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutz-Richtlinie: IP-Adresse als personenbezogenes Datum; Umfang der Verwendung personenbezogener Daten durch den Diensteanbieter ohne Einwilligung des Nutzers

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Verfahrensgang

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Az. VI ZR 135/13
Bundesgerichtshof, VI ZR 135/13, 16.05.2017. Bundesgerichtshof, VI ZR 135/13, 28.10.2014.
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