Aktenzeichen V ZB 95/11

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.02.2012

Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche

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