Aktenzeichen W 8 K 20.1732

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCN69GGZ9326HY6PF7

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VG Würzburg: Urteil vom 19.04.2021

Soforthilfe Corona, Auslegung des Klageantrags, Rückforderung einer Soforthilfe, Anspruchsberechtigung nach ständiger Verwaltungspraxis nicht gegeben, kein Liquiditätsengpass, keine willkürliche Förderpraxis, Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Rückforderung, kein Vertrauensschutz, keine Entreicherung, kein Anspruch auf Stundung bzw. Ratenzahlung, Einziehung keine unbillige Härte, Rechtmäßigkeit der Corona-Schutzmaßnahmen nicht entscheidungserheblich

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