Zur Berücksichtigung der erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung und zu den Schranken der Meinungsäußerung in einer oder durch eine Versammlung: Spezialität des Art. 5 Abs. 2 gegenüber Art. 8 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerfGE 90, 241)
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