(§ 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Rückwirkende Berichtigung eines in einer Gesetzesfassung unterlaufenen offensichtlichen Fehlers - Schutz von Dispositionen des Steuerpflichtigen - Kein Vertrauensschutz wegen Verwaltungsanweisung - Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz zum Demokratieprinzip - Aufrechterhaltung von Steuervergünstigungen in der Zukunft)
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