Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigkeit der Werbung für Arztpraxis mit interessengerechter und sachangemessener Information - hier: unzureichend begründete berufsrechtliche Sanktionierung der Werbung unter Verwendung des Begriffs "Zahnärztehaus" verletzt betroffene Zahnärzte in Berufsausübungsfreiheit - insbesondere unzureichende berufsgerichtliche Darlegung der Irreführung - Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro
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