Aktenzeichen 4 StR 364/15

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RCN:
RCN4QDM2EHEX9ZQ8S5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.09.2015

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Pflicht des Verteidigers zur vorsorglichen Revisionseinlegung bei nicht erfolgter Abklärung der Vorgehensweise mit dem Angeklagten

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