Aktenzeichen 4 StR 111/15

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RCN:
RCN4JM2A72V4X9ZCQF

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.06.2015

Trunkenheit im Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit; Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

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