Aktenzeichen IX ZR 239/13

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RCN:
RCN43N7T37RV5RFH5H

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.06.2014

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte der Vorinstanzen bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an einen nur gegen Honorarvereinbarung übernahmebereiten Revisionsanwalt

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