Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von Abgeordnetenrechten im Streit mit einem Verfassungsorgan unzulässig - Organstreit als spezieller Rechtsbehelf vorrangig - Beeinträchtigung der demokratischen Selbstbestimmung (Art 38 Abs 1 S 2 GG iVm Art 20, 79 GG) durch Stellungnahme des Bundestags zum Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) nicht hinreichend substantiiert dargelegt
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