Nichtannahmebeschluss: Senatsurteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung gebietet keine sofortige Entlassung von Straftätern, deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf § 66 StGB beruht - hier: keine Grundrechtsverletzung durch Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung anstelle einer Erledigterklärung - Angemessenheit einer Frist von fünf Monaten für Entlassungsvorbereitung bei Freiheitsentzug von insgesamt acht Jahren
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