Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Erfordernis, im Zwangsvollstreckungsverfahren bei hinreichenden Anhaltspunkten auf Suizidgefahr des Schuldners ein Sachverständigengutachten einzuholen - hier: lediglich auf amtsärztliches Zeugnis gestützte Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Schuldnerin in Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
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