Nichtannahmebeschluss: Vorschriften des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen
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