Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 20 Abs 3 GG durch Unterlassen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bei der Prüfung, ob eine Verfahrensabsprache im Strafverfahren zustande gekommen und deshalb ein erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam ist – zu der die Strafgerichte treffenden Dokumentationspflicht
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