Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung in Abwesenheit und Anforderungen der Art 19 Abs 4 GG, 103 Abs 1 GG - bei lediglich kurzfristiger Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen für eventuelle Zustellungen geboten - Erforderlichkeit der Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung nur bei Rüge eine neuen, eigenständigen Gehörsverletzung durch Rechtsmittelgericht
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