Aktenzeichen 2 BvR 2135/09

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171103.2bvr213509
RCN:
RCN2GGWT8XBSQ3UZP6

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 03.11.2017

Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) - keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten - Erzwingungshaft muss zudem nicht hinter ersatzweise angeordneter Ordnungshaft  zurückbleiben

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 2135/09
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2135/09, 03.11.2017.
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