Bundesverfassungsgericht
Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung des Bundestags gem Art 23 Abs 2 S 2 GG gilt auch in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bzw der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) - Begriff der "Angelegenheiten der Europäischen Union" ist weit zu verstehen - hier: Unterrichtung über das Krisenmanagementkonzept für die Militäroperation "EUNAVFOR MED Operation SOPHIA" - Anträge im Organstreitverfahren teilweise unzulässig, iÜ jedoch begründet
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