LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2021, Az. 315 O 464/19

15. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 7937

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von beauftragten Kundenrezensionen ohne ausdrücklichen Hinweis auf diesen Umstand.


Tenor

[X.] Die [X.] werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens [X.] 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,
geschäftlich handelnd

1. auf [X.]..de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat;

und/oder

2. Vertragspartner der [X.] zu 1) in die Lage zu versetzen, auf [X.]. a..de von diesen angebotene Waren mit Kundenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Personen hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten;

und/oder

3. Kundenrezensionen zu Produkten, die auf [X.]. a..de verkauft werden, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die Kundenrezensionen von Personen erstellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Entgeltlichkeit der Bewertung bei deren Veröffentlichung offenzulegen ist;

und/oder

4. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, das Angebot auf [X.].r..com sei „richtlinienkonform“ und/oder „Im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht sowie den Richtlinien gängiger [X.] wie [X.]“ und/oder „100% [X.]-konform“ und/oder „legal“, wie geschehen auf der Website [X.].r..com gemäß Anlage [X.]

I[X.] Die [X.] werden verurteilt, schriftlich Auskunft zu erteilen über die Handlungen gem. Ziffer [X.] 1. und [X.] 2., insbesondere über die [X.]-Standard-Identifikationsnummer („[X.]“) zu den Produkten, für die Kundenrezensionen in Auftrag gegeben wurden sowie die Anzahl und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rezensionen.

II[X.] Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,86 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2020 zu zahlen.

[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 5 % und haben die [X.] wie Gesamtschuldner 95 % zu tragen.

V[X.] Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Ziffern 1. bis 4. des Tenors unter Ziffer [X.] jeweils gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- € vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Tenors unter Ziffer I[X.] gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar und mit Blick auf den Tenor unter den Ziffern II[X.] und V. gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die [X.] ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten wettbewerbsrechtlich um die Veröffentlichung von Produktbewertungen ohne [X.]enntlichmachung des kommerziellen Zwecks auf der Webseite [X.]. [X.].

Die [X.]lägerin ist Verkäuferin der mit „Verkauf und Versand durch [X.]“ oder unter dem Handelsnamen „[X.]“ auf [X.]. [X.] angebotenen Produkte. Daneben verkaufen auch Drittanbieter auf [X.]. [X.] – auf dem sogenannten [X.] – ihre Waren. Der [X.] wird von einer Schwestergesellschaft der [X.]lägerin, der [X.] r.l. betrieben.

[X.]unden können auf [X.]. [X.] – auch für nicht dort erworbene Produkte – eine [X.]undenrezension abgeben, welche die Zufriedenheit des [X.]äufers mit dem Produkt in Form von Sternen ausdrückt, wobei fünf Sterne die höchstmögliche Bewertung darstellen. Identische Produkte auf dem [X.] [X.] tragen, auch wenn sie von verschiedenen Verkäufern – zum Beispiel der [X.]lägerin und gleichzeitig einem Drittanbieter – angeboten werden, dieselbe [X.] („[X.]“). Wird eine Bewertung zu einem auf [X.]. [X.] angebotenen Produkt veröffentlicht, so erfolgt die Zuordnung allein anhand der [X.]. Dies gilt auch für Produkte, welche der Rezensent nicht über die Plattform [X.] erworben hat.

Die [X.]lägerin bietet zudem das Programm „ [X.] V. – Club der [X.]er“ an, in dessen Rahmen sie [X.]unden ein Produkt gegen die Anfertigung einer Rezension gratis überlässt. Derartige Rezensionen sind jeweils stets mit dem Hinweis „[X.] eines kostenfreien Produktes“ versehen. Drittanbietern ist es dagegen nach den für die Plattform [X.] geltenden „[X.]“ verboten, [X.]undenrezensionen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, für die der Rezensent einen finanziellen Vorteil – sei es ein Honorar oder ein Rabatt auf das rezensierte Produkt – erhält. Ebenso ist es [X.]-[X.]unden untersagt, derartige Rezensionen für Drittanbieter zu veröffentlichen. Wegen des weiteren Inhalts dieser Richtlinien sowie der Richtlinien „Verbotene Handlungen Verkaufsaktivitäten“ und „[X.]“ wird auf die Anlagen [X.] 6, [X.] und [X.] verwiesen.

Die [X.] zu 1), deren Geschäftsführer der [X.] zu 2) ist, bietet auf ihrer Internetseite – zum Zeitpunkt der [X.]lageerhebung unter der URL [X.]. c[X.], spätestens seit November 2020 fortgeführt unter [X.].r..com – gegen ein monatlich zu zahlendes Entgelt im Rahmen von verschiedenen Abonnementmodellen die Erstellung von Rezensionen für Produkte jeglicher Art an. Im Rahmen dieses Angebots nahm und nimmt die [X.] zu 1) ausdrücklich und umfangreich Bezug auf die Bedeutung von [X.]undenbewertungen auf den großen Verkaufsplattformen, insbesondere [X.] (Anlagen [X.], [X.], [X.], Anlage A zu Anlage [X.] 17, [X.]), ohne dabei konkret die Veröffentlichung von Rezensionen auf diesen Verkaufsplattformen als Dienstleistung anzubieten. Dabei wirbt die [X.] zu 1) auf ihrer Website [X.].r..com gegenüber potentiellen [X.]unden unter anderem unter dem Banner „[X.] NEU: Rezensionen für [X.] Jetzt einen Monat ohne Vertragslaufzeit testen!“ und der Überschrift „Rezensionen durch [X.]er“ mit einer „Veröffentlichungsquote > 75 %“ sowie „Ob Sie über [X.] [...] oder andere [X.] verkaufen – gemeinsam mit unserem motivierten und bewährten Testerpool generieren wir wertvolles und authentisches [X.]undenfeedback“ (Anlage A zu Anlage [X.] 17).

Zugleich beschreibt die [X.] zu 1) auf [X.].r..com ihr Angebot mit den Formulierungen: „Richtlinienkonform“, „Legal oder gar nicht [...]“, „Durch die Nutzung unseres Angebotes verstoßen Sie weder gegen die Richtlinien gängiger [X.] wie [X.] [...] noch gegen geltendes Recht“, „Im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht sowie den Richtlinien gängiger [X.] wie [X.]“, „Über [X.] generierte Rezensionen sind konform mit den Richtlinien gängiger [X.] wie [X.]“ sowie „100 % [X.]-konform zu sein, bedeutet für uns, alle [X.]-Richtlinien zu kennen und diese immer vollständig einzuhalten“ (Anlage A zu Anlage [X.] 17).

Das derart beworbene Geschäftsmodell der [X.]n zu 1) funktioniert konkret folgendermaßen: Um eines seiner Produkte bewerten zu lassen, muss sich der [X.]unde zunächst bei der [X.]n zu 1) registrieren und das zu testende Produkt an diese versenden. Diese vermittelt daraufhin einen [X.]er. Hierzu schaltet die [X.] zu 1) auf ihrer Webseite einen [X.] frei, auf welchen sich bei ihr zuvor registrierte [X.]er bewerben können. Das zu bewertende Produkt schickt die [X.] zu 1) dann an denjenigen Tester, der den Zuschlag erhalten hat. Dieser hat nun 30 Tage Zeit, um eine Bewertung auf der internen Plattform der [X.]n hochzuladen. Als Gegenleistung für den rechtzeitigen internen Upload darf der Tester das Produkt behalten. Falls er die 30-Tages-Frist versäumt, wird er bei zukünftigen Bewerbungen auf Testprodukte nicht berücksichtigt. Die [X.] zu 1) stellt es ihren Testern darüber hinaus frei, die auf ihrer Plattform hochgeladenen Rezensionen auch auf externen Plattformen, wie etwa [X.].[X.] oder [X.].ebay.de zu veröffentlichen. Eine Pflicht besteht ausweislich des an die Tester gerichteten Internetauftritts – die genannten Websites beinhalteten beziehungsweise beinhalten auch eine an potentielle Tester gerichtete Sektion – der [X.]n ausdrücklich nicht. In den sogenannten „[X.]“ auf [X.].r..com führt sie insoweit unter anderem aus: „[X.] Chance auf die Zuteilung von Produkten ist nicht davon abhängig, ob Du [X.]-Rezensionen veröffentlichst, allerdings führt ein Verstoß gegen unsere [X.], geltendes Recht, Treuepflichten und dergleichen unweigerlich dazu, dass wir Dir keine Produkte zum Testen mehr anbieten werden“ (Anlage [X.]). Ferner heißt es dort „Es ist Dir freigestellt, zu jedem [X.] eine [X.]-Rezension abzugeben. Auch darfst du Rezensionen zu dem [X.] auf anderen Plattformen veröffentlichen. Solltest Du auf [X.] oder einer anderen Plattform [X.] Rezension veröffentlichen, so [X.] dazu verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Du ursprünglich beauftragt wurdest, für das entsprechende Produkt eine nicht öffentliche Rezension zu verfassen und im Gegenzug einen vermögenswerten Vorteil erhalten hast.“ (Anlage [X.]). Der letztgenannte Hinweis wurde durch die [X.] zu 1) erst am [X.] – nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung des [X.], s.u. – in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen.

In zwei nachgewiesenen Fällen – der erste betreffend die Website [X.].c[X.] und der zweite betreffend die Website [X.].r..com – kam es am 29.04.2018 und am 18.11.2020 zu Veröffentlichungen von durch die [X.] zu 1) im Rahmen des beschriebenen Geschäftsmodells vermittelten Vier-Sterne-Rezensionen auf [X.].[X.], ohne dass diese einen Hinweis darauf enthielten, dass ein vermögenswerter Vorteil gegen Abgabe der jeweiligen Rezension gewährt worden war (Anlagen [X.] 18, [X.] und [X.], [X.] 22).

Mit Schreiben vom 24.04.2019 mahnte die [X.]lägerin die [X.]n erfolglos ab. Auf den folgenden Antrag der [X.]lägerin vom [X.] untersagte das [X.] (Az. 2-06 O 193/19) am [X.] den hiesigen [X.]n im Rahmen einer einstweiligen Verfügung

"geschäftlich handelnd

1. auf [X.].[X.] [X.]undenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die [X.]undenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat;

und / oder

2. Vertragspartner der Antragstellerin zu 1) in die Lage zu versetzen, auf [X.].[X.] von diesen angebotene Waren mit [X.]undenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere Vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird"

und erlegte den hiesigen [X.]n die Verfahrenskosten auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 200.000,- € auf.

In der Folge forderte die [X.]lägerin die [X.]n jeweils erfolglos mit Schreiben vom 05.09.2019 zur Abgabe einer Abschlusserklärung und mit Schreiben vom 08.10.2019 zur Auskunfterteilung und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.580,- € auf. Hinsichtlich der Abmahnkosten strengte die [X.]lägerin mit Antrag vom [X.] zudem ein Mahnverfahren bei dem [X.] an. Gegen den ihr am [X.] zugestellten Mahnbescheid legte die [X.] zu 1) Widerspruch ein; daraufhin verfolgte die [X.]lägerin das Mahnverfahren nicht weiter.

Die [X.]lägerin ist der Ansicht, die von den [X.]n angebotene Dienstleistung verstoße gegen die [X.]-Richtlinien sowie – soweit die auf [X.].[X.] veröffentlichten Produktbewertungen keinen Hinweis auf die Gewährung eines vermögenswerten Vorteils an den Rezensenten als Gegenleistung für die jeweilige Rezension enthalten – wegen der Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung gegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5a Abs. 6 UWG. Daran änderten auch die relativierenden Werbeaussagen auf der Website der [X.]n zu 1) und insbesondere der Hinweis an die Tester, dass sie ihre externen Rezensionsveröffentlichungen mit einem Hinweis versehen müssten, nichts. Jedenfalls treffe die [X.]n nämlich eine – hier mit Blick auf die unstreitigen Fälle der Nichtkenntlichmachung verletzte – Prüfpflicht dahingehend, ob solche Hinweise tatsächlich erfolgten. In [X.]onsequenz liege auch hinsichtlich der Behauptung der [X.]n zu 1), das Geschäftsmodell sei richtlinienkonform und legal, ein wettbewerbswidriges Verhalten nach § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vor.

Die Haftung der [X.]n zu 1) nach § 8 Abs. 1 UWG ergebe sich dabei durch die Verwirklichung ihres Angebots gemeinschaftlich mit den [X.]unden und [X.]ern als Mittäterin. Im Übrigen hafte die [X.] zu 1) auch nach § 8 Abs. 2 UWG, da die Rezensenten in die Organisation der geschäftlichen Tätigkeit der [X.]n zu 1) eingebunden seien. Die persönliche Haftung des [X.]n zu 2) im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG ergebe sich aus dessen Stellung als Geschäftsführer der [X.]n zu 1), der ein auf Rechtsverletzungen ausgerichtetes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt habe.

Die [X.]lägerin meint schließlich, ihr stehe wegen der vorstehenden [X.] ein Auskunftsanspruch gegen die [X.]n nach § 242 BGB – auch im Sinne eines selbständigen Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen Dritte – zu. [X.]onkret habe sie – die [X.]lägerin – Unterlassungsansprüche gegen die [X.]unden der [X.]n gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5a Abs. 6 UWG, welche sie derzeit aber mangels Informationen zur Identität der [X.]unden nicht durchsetzen könne. Den [X.]n sei die diesbezügliche Informationsbeschaffung dagegen ein Leichtes. Demnach seien die [X.]n aufgrund deren [X.] zur Auskunftserteilung verpflichtet, zumal Interessen der Allgemeinheit am Schutz vor Irreführung und das Reputationsinteresse der [X.]lägerin das Geheimhaltungsinteresse der [X.]n überwögen.

Die [X.]lägerin hat am 16.12.2019 [X.]lage erhoben, die [X.]lageschrift wurden den [X.]n am 21.01.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 hat die [X.]lägerin ihre ursprüngliche [X.]lage um den Antrag zu Ziffer [X.] ergänzt. Zudem hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 ihren zunächst gegen beide [X.]n gerichteten Antrag zu [X.] auf die [X.] zu 1) beschränkt.

Die [X.]lägerin beantragt nunmehr,

[X.] Die [X.]n zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens [X.] 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen

geschäftlich handelnd

1. auf [X.].[X.] [X.]undenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die [X.]undenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat;

und / oder

2. Vertragspartner der [X.]n zu 1) in die Lage zu versetzen, auf [X.]. [X.] von diesen angebotene Waren mit [X.]undenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hinzuweisen, dass die Personen hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten;

und / oder

3. [X.]undenrezensionen zu Produkten, die auf [X.].[X.] verkauft werden, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn die [X.]undenrezensionen von Personen erstellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne darauf hinzuweisen, dass die Entgeltlichkeit der Bewertung bei deren Veröffentlichung offenzulegen ist;

und / oder

4. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, das Angebot auf [X.].r..com sei „richtlinienkonform“ und/oder „Im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht sowie den Richtlinien gängiger [X.] wie [X.]“ und/oder „100% [X.]-konform“ und/oder „legal“, wie geschehen auf der Website [X.].r..com gemäß Anlage A;

I[X.] die [X.]n werden verurteilt, schriftlich Auskunft zu erteilen über die Handlungen gem. Ziffer 1.1. und [X.]2., insbesondere über die Namen und Adressen der [X.]unden der [X.]n zu 1.), die [X.] („[X.]“) zu den Produkten, für die [X.]undenrezensionen in Auftrag gegeben wurden sowie die Anzahl und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rezensionen;

[X.] die [X.] zu 1) wird verurteilt, an die [X.]lägerin 1580,86 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die [X.]n beantragen,

die [X.]lage abzuweisen.

Die [X.]n erheben zunächst die Einrede der Verjährung betreffend alle geltend gemachten Ansprüche. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG sei zum Zeitpunkt der [X.]lageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Die Unterlassungsansprüche seien auch deswegen verjährt, weil die einstweilige Verfügung des [X.] von der [X.]lägerin nicht innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist an die Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei.

In der Sache sind die [X.]n der Ansicht, dass ihr Geschäftsmodell und Angebot nicht wettbewerbswidrig seien. Die [X.] zu 1) veröffentliche selbst keine Rezensionen auf [X.].[X.] und fordere ihre Tester auch nicht dazu auf; Veröffentlichungen erfolgten vielmehr auf rein freiwilliger Basis. Im Übrigen spreche auch der Hinweis auf der Website der [X.]n zu 1) an die Tester, dass der kommerzielle Zweck der jeweiligen Rezension bei einer externen Veröffentlichung kenntlich zu machen ist, gegen einen [X.].

Ungeachtet dessen stehe der [X.]lägerin auch mangels hinreichendem Interesse kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, da im Falle der Verurteilung der [X.]n zur Unterlassung keine Gefahr künftiger Verletzungen durch die Vertragspartner der [X.]n zu 1) mehr bestehe. Ferner sei den [X.]n eine Auskunfterteilung auch nicht möglich, da für sie nicht nachzuvollziehen sei, welcher Tester neben der geforderten internen Rezension auch eine solche auf [X.].[X.] veröffentlicht hat. Jedenfalls überwiege das Interesse der [X.]n an der Geheimhaltung der [X.]undendaten das Informationsinteresse der [X.]lägerin.

Schließlich wenden die [X.]n ein, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen der [X.]lägerin rechtsmissbräuchlich und kartellrechtswidrig sei. Denn diese betreibe mit dem [X.] V.-Programm ein Geschäftsmodell, im Rahmen dessen die ausgewählten Tester sogar einem noch größeren Einfluss als bei der [X.]n zu 1) ausgesetzt seien. Gleichwohl gehe die [X.]lägerin gegen das hauseigene Programm nicht vor, sondern verfolge mit [X.]lagen wie der vorliegenden alleine den Zweck, das Bewertungssystem auf [X.].[X.] zu monopolisieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

[X.]

1.

2

Der Zulässigkeit des Klageantrags zu [X.] auf Erstattung der Abmahnkosten steht nicht im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, dass die Klägerin für diesen Anspruch bereits einen [X.] bei dem [X.] erwirkt hat, welchen die [X.] zu 1) mit einem Widerspruch angegriffen hat. Nach § 696 Abs. 3 ZPO gilt eine Streitsache als mit Zustellung des [X.]s rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Im Übrigen wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht zurückbezogen. Maßgebend ist dann der Eingangszeitpunkt der Akten beim Prozessgericht ([X.], 1213). Da die hiesige Klägerin im Mahnverfahren indes keine Abgabe an das Prozessgericht veranlasst hat, ist keine anderweitige Rechtshängigkeit eingetreten.

2.

3

Der mit klägerischem Schriftsatz vom 29.12.2020 zusätzlich gestellte Antrag zu [X.] 4. stellt eine zulässige Klageänderung gem. § 263 ZPO dar. Die diesbezügliche Einwilligung der [X.] wird gem. § 267 ZPO vermutet, da diese sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 [X.] eingelassen haben.

I[X.]

4

In der Sache stehen der Klägerin gegen die [X.] die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie – teilweise – der begehrte [X.]sanspruch zu. Daneben kann die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten von der [X.] zu 1) verlangen.

5

Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 6 UWG gegen die [X.] auf Unterlassung wie unter Ziff. I 1. tenoriert.

6

Die [X.] zu 1) hat mindestens eine Vier-Sterne-Kundenrezension über [X.]c..de (Anlagen K 18 und [X.]) und mindestens eine Vier-Sterne-Kundenrezension über [X.] (Anlagen [X.] und [X.]) vermittelt, welche am 29.04.2018 beziehungsweise am 18.11.2020 auf [X.]..de veröffentlich wurden, ohne dass in den Rezensionen darauf hingewiesen wird, dass diese jeweils beauftragt worden sind und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

7

Dies stellt jeweils einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das [X.] geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

a)

8

Zunächst ist die Vermittlung der [X.] zu 1) (zur Verantwortlichkeit des [X.] zu 2) siehe unter b) [X.])) als geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifizieren, da sie insofern zugunsten der Absatzförderung des eigenen Unternehmens handelt. Die Klägerin und die [X.] zu 1) sind auch Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Vorschrift umfasst jeden Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten [X.]verhältnis steht. Dabei muss der Unternehmer nicht zwingend auch selbst die betreffenden Dienstleistungen oder Waren anbieten; es reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr die Förderung fremden [X.] aus, soweit der betroffene Wettbewerber durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist ([X.], Urteil vom 19. Mai 2011 – [X.] –, Rn. 20, juris; [X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 – [X.] –, Rn. 19, juris). So liegt der Fall hier. Durch die Vermittlung der Rezensionen zur Veröffentlichung auf der Plattform [X.] fördert die [X.] zu 1) den Wettbewerb ihrer – als Anbieter auf [X.] in unmittelbarem Wettbewerb mit der Klägerin stehenden – Kunden, zumal besser bewertete Produkte vom Verbraucher eher wahrgenommen und gekauft werden als schlechter oder weniger häufig bewertete.

9

Den kommerziellen Zweck im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG haben die von der [X.] zu 1) für die abzugebenden Bewertungen entlohnten Produkttester nicht hinreichend kenntlich gemacht. Insofern führt das [X.] in einem insofern gleich gelagerten Fall zutreffend das Folgende aus:

10

„Dieser kommerzielle Zweck ist hier auch nicht kenntlich gemacht. Ein [X.] des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann ([X.], U. v. 31.10.2012 – [X.], Rdnr. 15 – [X.]). Dabei ist auf den konkreten Fall abzustellen und es sind alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen. Maßgebend ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG die Sicht des durchschnittlich informierten, [X.] aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe. Der Verkehr wird bei Produktbewertungen grds. davon ausgehen, dass diese grds. ohne Gegenleistung erstellt werden. Er mag den Bewertungen zwar nicht den gleichen Stellenwert einräumen wie redaktionellen Beiträgen, jedoch davon ausgehen, dass die Bewerter die Produkte auf Grund eines eigenen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von [X.] mitteilen. Auf dieser Grundlage basiert die Idee eines jeden Bewertungsportals bzw. der Produktbewertung in [X.]. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Erwartung des Verkehrs – im Gegensatz zu redaktionellen Angeboten – bei Produktbewertungen zunehmend auch auf subjektiv gefärbte positive oder negative Stellungnahmen gerichtet ist, denen er erfahrungsgemäß mit größerer Skepsis begegnet ([X.]/[X.], WRP 2011, 814, 816). Er wird jedenfalls weiterhin die Erwartung haben, dass der – subjektiv urteilende – Bewerter für seine Bewertung keine Gegenleistung erhalten hat, diese zwar möglicherweise nicht ähnlich „objektiv“ wie ein idealtypischer redaktioneller Bericht ist, aber doch in dem Sinne authentisch, dass sie eben nicht „gekauft“ ist. Der Verpflichtung zur Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks steht auch nicht entgegen, dass dieser sich [X.]. § 5a Abs. 6 UWG unmittelbar aus den Umständen ergibt. Ergibt sich der kommerzielle Zweck bereits aus dem Zusammenhang, ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel ([X.], a.a.[X.], Rdnr. 21 – [X.]; [X.], 224 [= MMR 2018, 245], Rdnr. 13) erkennen können, dass der Handlung ein kommerzieller Zweck zu Grunde liegt. Nur in diesem Fall ist es unnötig, darauf noch gesondert hinzuweisen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.“ ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 W 9/19 –, Rn. 27, juris).

11

Es besteht ferner auch die notwendige geschäftliche Relevanz im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG. Denn der Verkehr bringt Bewertungen, welche auf dem Kauf des betreffenden Artikels beruhen ein höheres Vertrauen entgegen als solchen, bezüglich derer der Rezensent eine Gegenleistung für die Bewertung bekommen hat. Damit ist das [X.] geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

b)

12

Die [X.] sind als Mittäter daran beteiligt, dass die von ihnen rekrutierten Tester die Rezensionen ohne Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund auf der Website [X.] a..de einstellen.

aa)

13

Die Täterschaft der [X.] zu 1) ergibt sich aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit der Vermittlung positiver Kundenrezensionen zwischen Testern und Kunden.

14

Täter (Verletzer) im Sinne des [X.]recht ist, wer den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung iSd § 3 oder des § 7 adäquat kausal verwirklicht ([X.] GRUR 2008, 530 [X.]. 21 ff. - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; [X.] GRUR 2011, 340 [X.]. 27 - Irische Butter; [X.] GRUR 2016, 961 [X.]. 32 - Herstellerpreisempfehlung bei [X.]). Dieser Begriff ist dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 830 BGB) entlehnt, das wiederum an die entsprechenden strafrechtlichen Begriffe anknüpft. Innerhalb des [X.] sind mehrere Formen der Tatbestandsverwirklichung zu unterscheiden. Täter ist nach § 25 I StGB, wer die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (mittelbare Täterschaft). Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung (§ 830 I 1 BGB), also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus ([X.] GRUR 2009, 597 [X.]. 14 - [X.]; [X.] GRUR 2010, 536 [X.]. 85 - [X.]; [X.] GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im [X.]; [X.] GRUR 2011, 1018 [X.]. 17 - Automobil-Onlinebörse; [X.] GRUR 2016, 946 [X.]. 40 - Freunde finden). Jeder der Mittäter muss Tatherrschaft haben und einen bestimmenden Einfluss auf das Tatgeschehen ausüben ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 W 9/19 –, Rn. 19 - 20, juris).

15

Das demnach vorausgesetzte bewusste und gewollte Zusammenwirken zwischen der [X.] zu 1) und den von dieser rekrutierten Testern ist vorliegend gegeben. Zwar bietet die [X.] zu 1) nicht ausdrücklich die Vermittlung von positiven Rezensionen auf [X.] an und macht lediglich die interne Veröffentlichung von Bewertungen zur Voraussetzung für ihre Tester. Allerdings ergibt sich zum einen aus den hier nachgewiesenen Fällen, zum anderen aus dem [X.]angebot der [X.] zu 1) ohne Weiteres, dass das gesamte Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, Kunden positive Rezensionen auf der jeweils gewünschten Plattform, darunter ausdrücklich auch [X.], zu verschaffen. So heißt es etwa auf der Seite [X.] in der Sektion, welche das Angebot gegenüber [X.] bewirbt:

16

„Mit dem neuen [X.] können für jede beliebige Website Bewertungen generiert werden. Dazu benötigen wir lediglich die URLs zu den jeweiligen Produktseiten“ (Anlage [X.]) und „Ob Sie über [X.] [...] oder andere [X.] verkaufen – gemeinsam mit unserem motivierten und bewährten [X.] generieren wir wertvolles und authentisches Kundenfeedback“ und „Alle Bewerber werden von uns handverlesen. Dabei achten wir [...] darauf, dass Bewerber in der Vergangenheit besonders hilfreiche Produktrezensionen auf der weltweit führenden Rezensionsplattform [X.] abgegeben haben. [...] Im Ergebnis beobachten unsere Kunden regelmäßig, dass die große Mehrzahl der gebuchten Rezensionen ihren Weg zur gewünschten Zielplattform finden – und das ganz ohne Zwang“ (alle vorstehenden Zitate entstammen Anlage A zu Anlage K 17) sowie „[X.] KANN EINE [X.] DER [X.] REZENSIONEN GEWÄHRLEISTET WERDEN? Alle Tester wurden vor ihrem ersten Produkttest hinsichtlich ihrer Rezensionshistorie manuell geprüft. Unter unseren Rezensenten, die größtenteils in der Hall of Fame von [X.] stehen oder auf dem Weg dorthin sind, befinden sich auch zahlreiche [X.] V.-Rezensenten. [X.] unseren Testern ist es ein Herzensanliegen, hilfreiche Rezensionen zu verfassen. Wir beobachten regelmäßig auf [X.], der größten Produkt-Rezensionsplattform der Welt, dass sich Rezensionen unserer Tester sortiert nach “Spitzenrezension“ (Standardsortierreihenfolge) nach ganz oben absetzen. Dies passiert, weil [X.]-Kunden diese überdurchschnittlich häufig als “nützlich“ bewerten“ (Anlage [X.]).

17

Unter Berücksichtigung dessen und der hohen Preise, welche die Kunden ausweislich des [X.]angebots der [X.] zu 1) für diese Leistungen zu zahlen haben – zuletzt pro Rezension zwischen 15,- € und 32,- € neben einer fixen monatlichen Mitgliedsgebühr zwischen 149,- € und 870,75 (Anlage A zu Anlage K 17) –, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Kunden nicht lediglich positive Rezensionen zur Veröffentlichung auf der internen – im Gegensatz zu Plattformen wie [X.] nicht direkt mit der Möglichkeit des Produktkaufs verbundenen und überdies zweifellos weniger reichweitestarken – Seite der [X.] zu 1) erwerben, sondern zur gezielten Veröffentlichung auf der vom Kunden gewünschten Plattform, darunter insbesondere auf [X.]..de. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Sorgfalt, mit welcher die [X.] zu 1) ihre Tester – offenkundig unter besonderer Berücksichtigung der Bereitschaft, Rezensionen auf externen Plattformen zu veröffentlichen – auswählt. So erwartet sie von Bewerbern ein bereits bestehendes öffentlich zugängliches Rezensionsprofil mit mindestens einer 6 Monate alten Rezension und mindestens 20 bereits abgegebene, hilfreiche Bewertungen und kündigt an, bei jedem Bewerber die Qualität dieser Rezensionen zu prüfen (Anlage [X.]).

18

Vor diesem Hintergrund ändert auch der Umstand nichts, dass die Tester auf den [X.]seiten der [X.] zu 1) darauf hingewiesen werden, dass es ihnen freistehe, eine Rezension nicht nur intern, sondern auch auf den jeweiligen Verkaufsplattformen abzugeben. Denn offenkundig wirkt die [X.] zu 1) mindestens darauf hin, dass die Tester ihre Rezensionen auch extern abgeben. Das ergibt sich nicht nur aus den hier nachgewiesenen Fällen. Die [X.] zu 1) übt auch unverhohlen Druck auf die Tester aus, indem sie etwa das Ausbleiben der Abgabe von [X.]-Rezensionen in ihren an die Rezensenten gerichteten „[X.]“ mit negativen Konsequenzen in Verbindung bringt: „Deine Chance auf die Zuteilung von Produkten ist nicht davon abhängig, ob Du [X.]-Rezensionen veröffentlichst, allerdings führt ein Verstoß gegen unsere [X.], geltendes Recht, Treuepflichten und dergleichen unweigerlich dazu, dass wir Dir keine Produkte zum Testen mehr anbieten werden“ (Anlage [X.]). Bei genauem Hinsehen droht die [X.] zu 1) damit zwar keine unmittelbaren Konsequenzen im Falle der Nichtabgabe einer [X.]-Rezension an, allerdings dürfte sich dies dem juristischen Laien aufgrund der irreführenden Verknüpfung im Rahmen der Formulierung nicht ohne Weiteres erschließen. Im Übrigen hält die Kammer es sogar für zwingend, dass die [X.] zu 1) darauf [X.], dass die Tester ihre Rezensionen auch extern abgeben, da andernfalls die Verträge mit den Kunden über Rezensionen auf spezifischen Plattformen gar nicht erfüllt werden könnten. Das gesamte Geschäftsmodell der [X.] zu 1) beruht einzig auf der Generierung von Rezensionen und Veröffentlichung dieser auf Plattformen wie [X.]; dazu bedarf es denklogisch zwingend der massenhaften externen Publizierung durch die Tester.

19

An der Täterschaft der [X.] zu 1) ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Testern auf der Seite [X.] unter der Rubrik „[X.] für Produkttester“ – jedenfalls seit dem [X.] – mitteilt, dass diese ihre externen Rezensionsveröffentlichungen mit einem Hinweis auf die erhaltene Gegenleistung zu versehen haben. Ungeachtet der Frage, ob der konkrete Hinweis in dieser Form wettbewerbsrechtlichen Sorgfaltspflichten hinreichend Rechnung trägt, trifft die [X.] zu 1) wegen ihres Geschäftsmodells eine darüber hinausgehende wettbewerbsrechtliche [X.] in Form einer Kontrollpflicht, welcher sie jedenfalls nicht genügt.

20

Voraussetzung für das Entstehen einer wettbewerbsrechtlichen [X.] oder unternehmerischen Sorgfaltspflicht ist eine geschäftliche Handlung, von der erkennbar die ernsthafte Gefahr ausgeht, dass Dritte durch das Lauterkeitsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Es muss [X.] in der Person des [X.] Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines [X.]verstoßes bestehen. Dies ist erforderlich, „um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken“ ([X.] GRUR 2007, 890 Rn. 38 – [X.] bei [X.]; [X.] GRUR 2018, 203 Rn. 37 – Betriebspsychologe). – Die [X.] (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung des [X.], abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbes. um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln ([X.] WRP 2014, 1050 Rn. 21 – Geschäftsführerhaftung; [X.] GRUR 2016, 209 Rn. 23 – Haftung für Hyperlink; [X.] 2010, 1 (2 ff.); [X.], 232) ([X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 39. Aufl. 2021 Rn. 2.10, UWG § 8 Rn. 2.10).

21

Das Geschäftsmodell der [X.] zu 1) birgt aufgrund seiner dargestellten Konzeption das erhebliche Risiko, dass Rezensionen in wettbewerbswidriger Weise auf Plattformen wie [X.]..de wiederholt veröffentlicht werden. Dies zeigen schon die vorliegend nachgewiesenen Fälle, in welchen sich dieses Risiko bereits verwirklicht hat. Daneben hält die Kammer es allein mit Blick auf den schieren Umfang des streitgegenständlichen Geschäfts der [X.] zu 1) für fernliegend, dass stets alle Tester die Vorgaben auf der [X.]seite der [X.] zu 1) vollständig verinnerlichen und in Konsequenz regelmäßig einen Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund ihrer Rezension abgeben. Die [X.] zu 1) hat insoweit unstreitig auch keinen Kontrollmechanismus installiert; sie ist vielmehr darauf angewiesen, dass die Rezensenten den notwendigen Hinweis von sich aus verfassen. Konsequenz ist, dass die [X.] zu 1) nach derzeitiger Konzeption ihrer Dienstleistung selbst keinen Einfluss darauf hat, ob sie [X.]verstöße in der dargestellten Form begeht oder nicht. Vor diesem Hintergrund trifft die [X.] zu 1) nicht bloß eine Hinweispflicht, sondern vielmehr eine Kontrollpflicht dahingehend, dass externe Rezensionen nur mit dem Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund versehen werden. Dass die [X.] zu 1) einer solchen Kontrollpflicht derzeit nachkommt, wird bereits durch die nachgewiesenen Fälle widerlegt und ist auch im Übrigen nicht vorgetragen.

22

Dabei ist der [X.] zu 1) die Kontrolle aller von ihr vermittelten Rezensionen durchaus möglich, zumal jede einzelne Bewertung – nach eigener [X.] – zunächst intern auf der Seite der [X.] zu 1) hochgeladen wird. Die [X.] zu 1) kann demnach ohne Weiteres prüfen, ob eine von „ihren“ Testern verfasste Bewertung auf einer anderen Plattform ohne den geforderten Hinweis veröffentlicht ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit verdeutlicht die [X.] zu 1) auch selbst, indem sie auf [X.] angibt „Wir beobachten regelmäßig auf [X.], der größten Produkt-Rezensionsplattform der Welt, dass sie Rezensionen unserer Tester sortiert nach [X.] (Standardsortierreihenfolge) nach ganz oben absetzen“ (Anlage [X.]). Im Übrigen teilte die [X.] zu 1) der Klägerin mit E-Mail vom 29.08.2019 über ihren Prozessbevollmächtigten mit, sie habe verifizieren können, dass die „Rezension von einem Tester des Clubs der Produkttester stammt“ (Anlage [X.]).

23

Die Prüfpflicht ist der [X.] zu 1) darüber hinaus auch zumutbar. Die Zumutbarkeit hängt einerseits davon ab, wie groß die vom [X.] ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist ([X.] GRUR 2011, 152 Rn. 36 – Kinderhochstühle im [X.] I), andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat (vgl. [X.] GRUR 2010, 633 Rn. [X.] unseres Lebens) und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist ([X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 39. Aufl. 2021 Rn. 2.10, UWG § 8 Rn. 2.10). Mit Blick auf die vorausgesetzte Verletzungsgefahr wiegt vorliegend insbesondere schwer, dass das Geschäftsmodell der [X.] zu 1) auf die massenweise Generierung von Rezensionen ausgerichtet ist, ohne dabei einen Mechanismus zu beinhalten, welcher die wettbewerbsrechtmäßige Durchführung gewährleistet. Der bloße Hinweis auf der Website ist – wie bereits dargestellt – insoweit weder geeignet noch ausreichend. Dadurch entsteht ein erhebliches Risiko der [X.]verletzungen durch Dritte – der Tester –, deren Prävention zum Zwecke des Verbraucherschutzes gegenüber dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der [X.] zu 1) ein deutlich höherer Stellenwert zukommt. Weiter erschwerend kommt im Rahmen der Interessenabwägung schließlich hinzu, dass der Verbraucher als Verletzter derartiger unkontrollierter Geschäftsmodelle keinerlei Möglichkeit hat, das wettbewerbswidrige Handeln und dessen Verursacher zu erkennen und damit in besonderem Maße schutzbedürftig ist.

[X.])

24

Der [X.] zu 2) haftet für den vorliegenden Verstoß als Geschäftsführer der [X.] zu 1) persönlich – wenn nicht bereits wegen aktiven Tuns – aufgrund einer deliktsrechtlichen Garantenstellung, da er das beschriebene, Rechtsverletzungen provozierende Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Zudem hat der [X.] zu 2) – dem insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt – auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum er ausnahmsweise nicht haften sollte ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 W 9/19 – Rn. 45, juris).

c)

25

Mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs haben die [X.] keinen Erfolg. Sie stützen diesen zunächst unter Berufung auf die [X.] hands-Doktrin darauf, dass die Klägerin mit ihrem Programm „ [X.] V.“ ebenfalls „gekaufte“ Produktrezensionen anbietet, zugleich aber nicht gegen dieses hauseigene Programm vorgehe. Dieser Einwand geht hier aber schon deswegen ins Leere, da grundsätzlich gegenüber der Klage eines Mitbewerbers die Berufung auf einen angeblich unlauteren gleichartigen Wettbewerb des [X.] unzulässig ist, wenn – wie hier – jedenfalls durch die angegriffene [X.]handlung auch Interessen der Allgemeinheit berührt werden ([X.], GRUR 1967, 430, 432; [X.] GRUR 1977, 494, 497).

26

Auch im Übrigen hat der Einwand der [X.] keinen Erfolg, da das V.-Programm jedenfalls im Rahmen des Rechtsmissbrauchseinwands lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn der Betrieb des V.-Programms verstößt – anders als das Geschäftsmodell der [X.] – nicht gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG, zumal die insoweit generierten und veröffentlichten Kundenbewertungen stets – was zwischen den Parteien unstreitig ist – einen konkreten, deutlichen Hinweis auf die Art ihrer Entstehung und die Zahlung eines vermögenswerten Vorteils an den Rezensenten enthalten. Ferner steht es der Klägerin als Betreiberin der streitgegenständlichen Plattform zu, das Einstellen „gekaufter“ Produktbewertungen zu untersagen oder von einer näheren Prüfung des konkreten Anbieters abhängig zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 W 9/19 – Rn. 30, juris).

d)

27

Da die [X.] bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht auch Wiederholungsgefahr.

e)

28

Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Verfügungsverfahren vor dem [X.] hemmende Wirkung zukommt. Denn der festgestellte Verstoß ist als bislang nicht beendete [X.] zu qualifizieren, sodass die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen hat ([X.] 27.2.2003 - I ZR 25/01 - GRUR 2003, 448, 450 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; [X.] 29.11.2012 - 2 U 64/12 - [X.], 525, 526; [X.]/[X.] § 11 Rn. 1.21.).

2.

29

Der klägerische Anspruch auf Unterlassung gemäß der Tenorierung unter Ziffer [X.] 2. ergibt sich ebenfalls aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 6 UWG.

30

Auch insoweit besteht der [X.]verstoß darin, dass die [X.] zu 1) mittels ihres Geschäftsmodells den [X.]verstoß ihrer Vertragspartner fördert. Denn diese bewerben als Mittäter der [X.] zu 1) ihre auf der Plattform [X.]..de angebotenen Produkte mit den streitgegenständlichen hinweislosen Rezensionen, welche sie über die [X.] zu 1) erworben haben, und verstoßen damit als direkte Wettbewerber der Klägerin ihrerseits gegen §§ 3, 5a Abs. 6 UWG, da sie den kommerziellen Zweck der geschäftlichen Handlung nicht kenntlich machen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 W 9/19 – Rn. 32, juris).

31

Hinsichtlich der Täterschaft im Übrigen, [X.], Wiederholungsgefahr und Verjährung gilt das unter 1. b) bis e) Ausgeführte entsprechend.

3.

32

Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung betreffend den Tenor unter Ziffer [X.] 3. ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 [X.] 1, [X.] 2 Nr. 1 UWG. Vor dem Hintergrund der Feststellungen unter 1. a) und b) ist der Verstoß insoweit darin zu sehen, dass das Geschäftsmodell der [X.] zu 1) und entsprechend die Bewerbung desselben ohne Verdeutlichung, dass die zu kaufenden Bewertungen mit dem Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund der jeweiligen Rezension zu versehen sind, die Kunden der [X.] zu 1) wettbewerbswidrig in die [X.] führt.

33

Das [X.]verhältnis besteht insofern, als die [X.] zu 1) mit ihrem Angebot den Absatz ihrer Kunden – welche, wie bereits dargestellt (s.o.), unmittelbare Wettbewerber der Klägerin sind – aus eigenen Umsatzinteressen zu fördern sucht.

34

Das Angebot ist geeignet, die Kunden der [X.] zu 1) zu einem Geschäftsabschluss zu veranlassen, von dem sie ohne die [X.]führung abgesehen hätten. Die [X.]führung liegt zum einen darin, dass den Kunden konkludent suggeriert wird, es sei legal, „gekaufte“ Rezensionen ohne Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund für ihre Produkte zu veröffentlichen. Wäre den Kunden bekannt, dass dies tatsächlich wettbewerbswidrig ist und damit das Risiko der Löschung mit sich bringt, bestünde naturgemäß kein Interesse an einem Geschäftsabschluss. Legt man dagegen als maßgebliche [X.]führung das bloße Fehlen des Hinweises zugrunde, ist der Tatbestand ebenfalls erfüllt. Da der Verkehr – wie bereits unter 1. a) ausgeführt – Rezensionen, welche ersichtlich einen kommerziellen Hintergrund aufweisen, weniger Vertrauen entgegenbringen als „freien“ Bewertungen, ist nämlich naheliegend, dass Händler von einem Kauf derartig gekennzeichneter Rezensionen von vornherein absehen, soweit ihnen dieser wesentliche Bestandteil der Dienstleistung bekannt ist.

35

[X.] steht nicht entgegen, dass die [X.] zu 1) auf ihrer Website [X.] zumindest in den „[X.] für Produkttester“ (Anlage [X.]) inzwischen einen Hinweis veröffentlicht hat, zumal sie diesbezüglich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

36

Der [X.] der [X.] geht hinsichtlich dieses Anspruchs schon deswegen ins Leere, weil die [X.]führung sich hier nicht auf die Veröffentlichung von Rezensionen auf der Plattform [X.] bezieht, sondern (fehlende) Angaben der [X.] zu 1) auf ihrer Website gegenüber potentiellen Kunden. Im Übrigen gilt das unter 1. c) Ausgeführte entsprechend. Bezüglich der Täterschaft des [X.] zu 2) wird auf 1. b) [X.]) verwiesen. Auch dieser Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis bloß in den „[X.] für [X.]“ (Anlage [X.]) auf [X.] der insoweit tenorierten Hinweispflicht überhaupt genügt und den Verstoß beendet, zumal er sich in der ausschließlich an Rezensenten gerichteten Rubrik der Website befindet. Jedenfalls wurde dieser Hinweis unstreitig erst am [X.] in die [X.] der [X.] zu 1) aufgenommen, sodass die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.12.2019 noch nicht abgelaufen war.

4.

37

Hinsichtlich der Tenorierung unter Ziffer [X.] 4. ergibt sich der klägerische Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 [X.] 1, [X.] 2 Nr. 1 UWG. Die auf der Website [X.] der [X.] zu 1) getätigten Aussagen zur Legalität beziehungsweise Richtlinienkonformität sind wettbewerbswidrig, da sie als Werbung darauf gerichtet sind, den Absatz der Kunden der [X.] zu 1) – welche, wie bereits dargestellt (s.o.), unmittelbare Wettbewerber der Klägerin sind – mittels des streitgegenständlichen wettbewerbsrechtswidrigen Geschäftsmodells zu fördern. Die Werbung eignet sich insofern zur Absatzförderung, als sie den potentiellen Kunden irreführend suggeriert, dass diese durch Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen auf legalem und richtlinienkonformen Weg – und damit ohne ([X.]-)Rechtsverstöße zu begehen und Sanktionen seitens der Klägerin befürchten zu müssen – die Attraktivität ihrer auf [X.]..de angebotenen Produkte erhöhen können.

38

Konkret besteht die [X.]führung hinsichtlich der Aussagen, dass das Angebot auf [X.] „Im Einklang mit dem [X.]recht“ und „legal“ sei, darin, dass das Angebot in seiner streitgegenständlichen Durchführung durch die [X.] zu 1) tatsächlich wettbewerbswidrig ist (s. unter 1. a) und b)).

39

Soweit die [X.] zu 1) angibt, das Angebot sei „richtlinienkonform“ und „Im Einklang mit [...] den Richtlinien gängiger [X.] wie [X.]“ und „100% [X.]-konform“, führt sie ihre Kunden in die [X.], da die Richtlinien der Klägerin explizit verbieten, dass Kunden Rezensionen veröffentlichen, für die sie eine Gegenleistung erhalten haben. So untersagen die Community-Richtlinien der Klägerin (Anlage [X.]) für Werbeinhalte das „Erstellen, Ändern oder Veröffentlichen von Inhalten im Austausch für jegliche Art von Vergütung (einschließlich kostenfreie oder vergünstigte Produkte)“. Die Verkaufsrichtlinien für Verkäufer (Anlage [X.]) geben vor, dass Verkäufer „keine Bezahlung oder andere Anreize für das Abgeben [...] einer Bewertung anbieten [dürfen]. Ferner ist es strengstens untersagt, Beurteilungen und Bewertungen [...] für kommerzielle Zwecke abzugeben“. Explizit beschreiben die „[X.] der Klägerin (Anlage K 8) einen Richtlinienverstoß wie folgt: „Ein Verkäufer bietet einem [X.] eine finanzielle Entlohnung, Rabatte, kostenlose Produkte oder eine andere Entschädigung für eine Rezension zu seinem Produkt oder einem Produkt eines Konkurrenten an. Dies beinhaltet die Nutzung von Dienstleistungen, in deren Rahmen Kundenrezensionen, Websites oder [X.] verkauft werden.“

40

Hinsichtlich des [X.] gilt das unter 3., bezüglich Wiederholungsgefahr und Verjährung das unter 1. d) und e) Ausgeführte entsprechend. Bezüglich der Täterschaft des [X.] zu 2) wird auf 1. b) [X.]) verwiesen.

5.

41

Der [X.]sanspruch der Klägerin (Ziffer I 5. der Tenorierung) ergibt sich aus § 242 BGB, besteht indes nicht mit Blick auf die erstrebte Drittauskunft.

a)

42

Der klägerische Anspruch erstreckt sich vor dem Hintergrund der [X.]verletzung auf die Erteilung von [X.] betreffend die Handlungen gem. Ziffer [X.] 1. und [X.] 2., insbesondere über die [X.]-Standard-Identifikationsnummer („[X.]“) zu den Produkten, für die Kundenrezensionen in Auftrag gegeben wurden sowie die Anzahl und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rezensionen.

43

Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Der wettbewerbsrechtliche [X.]sanspruch aus § 242 BGB unterliegt unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist ([X.] Urteil v. 25.07.2017, [X.], Rn. 8; [X.], Urteile v. 10.05.2012 - I ZR 145/11, Rn. 22 – Fluch der [X.]; v. 26.05.1994 - [X.]). Demnach ist die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 95, 199 BGB in Ansatz zu bringen. Da die Klägerin unstreitig erst im Jahr 2019 Kenntnis von den relevanten Verstößen erlangt hat, ist Verjährung bisher nicht eingetreten.

b)

44

Dagegen steht der Klägerin der begehrte Anspruch auf schriftliche [X.]erteilung über die Namen und Adressen der Kunden der [X.] zu 1) nicht zu.

45

Grundsätzlich erkennt die Rechtsprechung auf der Grundlage von [X.]verletzungen gemäß § 242 BGB auch selbständige [X.]sansprüche zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen Dritte an (s. nur [X.]Z 125, 322, 328 ff. - [X.]). Dies kommt insbes. in Betracht in den Fällen (1) des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach §§ 3 I, 4 Nr. 3 ([X.]Z 125, 322 (330) = GRUR 1994, 630 (633) – [X.]; [X.] GRUR 1994, 635 (636) – Pulloverbeschriftung; [X.] GRUR 1996, 78 (79) – [X.]); [...] (2) der Rufausbeutung oder -beeinträchtigung nach §§ 3, 6 II Nr. 4 und 6 ([X.] GRUR 2010, 343 Rn. 35, 37 – [X.]), (3) des Vertriebs decodierter Ware durch Außenseiter eines legalen Vertriebssystems ([X.]Z 148, 26 (30 f.) = GRUR 2001, 841 (842) – Entfernung der [X.]; [X.] GRUR 2001, 532 (534); [X.] WRP 1997, 597 (603)), (4) der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen Dritter ([X.] GRUR 1995, 427 (429) – Schwarze Liste) sowie (5) des [X.]verstoßes durch dem Verletzten nicht bekannte Mitarbeiter und Beauftragte eines Unternehmers (§ 8 II) ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 39. Aufl. 2021, UWG § 9 Rn. 4.2).

46

Der streitgegenständliche Sachverhalt unterfällt keiner dieser Fallgruppen und stellt sich nach der gebotenen Interessenabwägung auch nicht in einem Maße vergleichbar dar, welches die Erweiterung der insoweit restriktiven Rechtsprechung gebietet.

47

Zunächst ist anzuerkennen, dass auf Seiten der Klägerin neben dem aus der [X.]verletzung folgenden Informationsinteresse insbesondere ein [X.] dahingehend besteht, dass die von ihr betriebene Plattform wegen „gekaufter“ Rezensionen nicht in Verruf gerät. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass wegen der Verwendung der [X.] auch von der Klägerin angebotene Produkte mit derlei Bewertungen versehen werden können. Das [X.] erstreckt sich zudem auf das [X.], welches richtlinienkonform Rezensionen gegen Gegenleistungen hervorbringt.

48

Die [X.] haben dagegen ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung der eigenen Kundendaten. Dieses Interesse ist allerdings im Hinblick darauf, dass die [X.] ein [X.]verstöße provozierendes Geschäftsmodell betreiben, herabgesetzt. Gleichwohl ergibt die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der [X.] und dem Informations- und [X.] der Klägerin, dass ersteres überwiegt. Dem liegt insbesondere zugrunde, dass die unter Ziffer [X.] 1. und [X.] 2. streitgegenständlichen Verstöße keine die Klägerin unmittelbar schützenden Normen berühren. §§ 5, 5a UWG schützen vielmehr unmittelbar nur die Verbraucher und die Allgemeinheit vor der unlauteren Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit ([X.] UWG/Rehart/[X.]/[X.], [X.]. 15.9.2020 Rn. 27, UWG § 5 Rn. 27). Insoweit führt das [X.] zutreffend aus:

49

Ein Interesse an der Drittauskunft wird regelmäßig nur dann anerkannt, wenn es um die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen geht, die unmittelbar dem Schutz des klagenden Mitbewerbers dienen. Dies betrifft vor allem Nachahmungsfälle, bei denen es gilt, die Quelle der Produktfälschungen ausfindig zu machen und zu verschließen. Der Gläubiger soll den Ursprung der Nachahmungen erfahren, um nicht fortwährend mit dem Auftauchen der Fälschungen bei wechselnden Abnehmern konfrontiert zu sein und dagegen vorgehen zu müssen. Das Geheimhaltungsinteresse an der Bezugsquelle des Verletzers erscheint in diesen Fällen nicht schutzwürdig. Ähnlich verhält es sich bei Fällen der Rufausbeutung oder –beeinträchtigung, der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen und bei vergleichbaren, vorrangig mitbewerberschützenden Tatbeständen. Zwar können bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall zusätzlich auch übergeordnete Interessen der Allgemeinheit eine Rolle spielen, wie etwa der [X.]. So kann das Entfernen von nach § 4 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Herstellungsnummern einen [X.] auslösen ([X.], Urteil vom 17.5.2001 - [X.] - Rn 36 - Entfernung der [X.]). Soweit ersichtlich, wurde dies allerdings nur in Fällen angenommen, in denen der Kläger selbst der Hersteller der betroffenen Produkte war. Demgegenüber kann bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften in Bezug auf Drittprodukte in der Regel kein das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers an seiner Bezugsquelle überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Mitbewerbers an der [X.] ausgemacht werden ([X.] a. M. Urt. v. 18.6.2020 – 6 U 80/19, [X.] 2020, 16134 Rn. 17).

50

Dies ist nicht nur mit Blick auf die verletzten Normen, sondern auch insofern auf den streitgegenständlichen Fall übertragbar, als die Klägerin auch hier jedenfalls nicht Herstellerin der möglicherweise von den Verstößen betroffenen Produkte ist. Ferner ist auch ein Sonderfall übergeordneter Interessen der Allgemeinheit weder ersichtlich noch vorgetragen; der bloße Schutz des Verbrauchers vor [X.]führung ist insofern nicht ausreichend. Soweit die Klägerin meint, dass der Rechtsverletzung wirkungsvoll nur mit dem Ausschluss der jeweiligen Kunden begegnet werden kann, führt auch dies nicht zu einem Überwiegen ihres Informationsinteresses. Insoweit ist zunächst berücksichtigen, dass die Klägerin mit den zuerkannten Unterlassungsansprüchen bereits das von ihr verfolgte Ziel der Löschung aller wettbewerbswidriger Rezensionen auf ihrer Plattform erreichen kann. Denn mit der Verurteilung zur Unterlassung ist den [X.] gleichermaßen aufgegeben, bereits begangene Verstöße zu beseitigen. In Konsequenz kann zudem davon ausgegangen werden, dass die von den Löschungen betroffenen Kunden Angebote auf der Grundlage vergleichbarer Geschäftsmodelle schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr annehmen werden. Damit ist nicht nur dem Allgemeininteresse am Schutz vor [X.]führung Genüge getan, sondern mittelfristig auch das [X.] der Klägerin wiederhergestellt. In der Gesamtschau ist die vorliegende Fallgestaltung nicht als solche zu qualifizieren, welche ausnahmsweise die Erweiterung der bislang angemessen restriktiven Praxis zum selbständigen [X.]sanspruch rechtfertigt.

6.

51

Der klägerische Anspruch gegen die [X.] zu 1) auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 [X.] 2 UWG a.F., der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

52

Auch insoweit geht die erhobene Verjährungseinrede ins Leere. Grundsätzlich unterliegt der Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG gemäß § 11 Abs. 1 UWG einer sechsmonatigen Verjährungsfrist. Unter – der für die [X.] günstigen – Zugrundelegung der Datierung des Abmahnschreibens vom 25.04.2019 als fristauslösendes Ereignis wäre der Anspruch grundsätzlich frühestens mit Ablauf des [X.] verjährt. Die Verjährungsfrist wurde jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 wegen des durchgeführten Mahnverfahrens zwischenzeitlich gehemmt. Zwar wurde der am [X.] von der Klägerin beantragte [X.] erst am [X.] zugestellt, allerdings wirkt gemäß § 167 die in § 204 I Nr. 3 BGB angeordnete Hemmung zurück auf den Zeitpunkt der Einreichung des [X.] beim Mahngericht, wenn die Zustellung des [X.]s „demnächst“ erfolgt. Im Bereich des Mahnverfahrens ist eine binnen eines Monats erfolgende Zustellung im Hinblick auf die Wertung des § 691 II ZPO stets als „demnächst“ i. [X.] von § 167 ZPO anzusehen ([X.] NJW 2011, 613 Rn. 16). Maßgeblich für den Beginn der Hemmung ist demnach die noch im Rahmen der Verjährungsfrist erfolgte Einreichung des [X.]s am [X.]. Für das Ende der Hemmung ist gemäß § 204 Abs. 2 [X.] 3 BGB bei Stillstand des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle relevant. Beantragt der Antragsteller nach Eingang des Widerspruchs – wie hier – nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist letzte Verfahrenshandlung für die Berechnung der Frist nach Abs. 2 [X.] 1 der Zugang der vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs bei dem Antragsteller ([X.], BeckRS 2020, 19833). Hier wurde die Mitteilung des Mahngerichts vom 21.11.2019 am [X.] bei der Klägerin zugestellt, sodass die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 [X.] 1, 3 BGB nicht vor Ablauf des 28.05.2020 enden konnte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.12.2019 – welche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ihrerseits ein hemmendes Ereignis darstellt – war der klägerische Anspruch daher nicht verjährt.

[X.]

53

[X.] ergibt sich aus § 92 Abs. 1 [X.] 1 Var. 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme war in der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, da die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO zählt ([X.], NJW-RR 2006, 501, 502).

IV.

54

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang) A[X.]ildungen (Anhang)

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

315 O 464/19

12.03.2021

LG Hamburg 15. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§§ 3, 5a, 6, 8 UWG

Zitier­vorschlag: LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2021, Az. 315 O 464/19 (REWIS RS 2021, 7937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7937

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 W 106/21 (OLG Frankfurt a.M.)

Natürliche Handlungseinheit bei Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflichten


315 O 464/19 (LG Hamburg)

Berichtigungsbeschluss


37 O 32/21 (LG München I)

Behinderung, Dienstleistungen, Leistungen, Vollziehung, Klagebefugnis, Gerichtsstand, AGB, Zivilverfahren, Frist, Feststellung, Nutzung, Anlage, Ermessen, Sperrung, berechtigtes …


29 U 3500/15 (OLG München)

Markenmäßige Benutzung in Suchmaschinen


I ZR 131/12 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei herabsetzenden und verunglimpfenden Äußerungen auf einer englischsprachigen Internetseite …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 147/09

I ZR 173/12

I ZR 205/11

VI ZR 222/16

I ZR 145/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.