Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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