Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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