Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:18
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2020 I 3320
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
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