1Die für Zahnärzte geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 2I S. 2477), gelten sinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 49 G v. 20.12.1988 I 2477
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