(1) 1Die Prüfung ist an dem Lehrinstitut abzulegen, an dem die Ausbildung des Prüflings beendet worden ist. 2Sie darf nur vor dem Prüfungsausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, vor dem sie begonnen wurde.
(2) 1Ausnahmen können durch die zuständige Landesbehörde des Landes, in dessen Bereich die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, zugelassen werden. 2Die beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Standangaben Gesetz
G.
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