1Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 2I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. 3I S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
Standangaben Gesetz
G.
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