(1) 1Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer fest. 2Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. 3Bei Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung. 4Nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) 1Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. 2Die Prüfung gilt als nicht bestanden. 3Die §§ 21 und 36 finden entsprechende Anwendung.
Standangaben Gesetz
G.
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