§ 33 ZHG§10PrO

(1) Die Prüfung in der Kieferorthopädie (VI) wird von einem Prüfer abgehalten und ist an zwei Tagen abzulegen.

(2) 1Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung darzutun, daß er ausreichende Kenntnisse der Grundlagen der Kieferorthopädie, insbesondere der Prophylaxe und Frühbehandlung der Gebißanomalien sowie der Herstellung und Wirkungsweise kieferorthopädischer Apparaturen hat. 2Außerdem hat er eine einfache kieferorthopädische Apparatur selbst anzufertigen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:00

G.

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