1Die Prüfung in der Pathologie (V) ist mündlich und wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. 2Der Prüfling hat darzutun, daß er die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie sowie in der Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten besitzt.
Standangaben Gesetz
G.
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