§ 3 ZHG§10PrO

(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus

1.
einem Vorsitzenden,
2.
dem Leiter eines zahnärztlichen Universitätsinstituts,
3.
dem Leiter des Lehrinstituts,
4.
einem oder mehreren weiteren Mitgliedern für jedes Prüfungsfach.

(3) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. 2Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.

(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:06

G.

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