(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
(3) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. 2Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.
Standangaben Gesetz
G.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"