§ 27 ZHG§10PrO

(1) Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer:

I.
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
II.
Zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik,
III.
Zahnerhaltungskunde,
IV.
Zahnersatzkunde,
V.
Allgemeine Pathologie und Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VI.
Kieferorthopädie,
VII.
Arzneimittellehre.

(2) 1Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe von sechs Wochen abzulegen. 2Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein.

(3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:06

G.

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