(1) Dem Gesuch um Zulassung sind außer den in § 8 genannten folgende Nachweise beizufügen:
(2) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.
(3) Ferner ist dem Gesuch ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf beizufügen, in dem der Gang der Ausbildung darzulegen ist.
Standangaben Gesetz
G.
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