(1) 1Über das Ergebnis der Vorprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster 1. 2Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so sind in das Zeugnis die Fristen nach § 21 einzutragen. 3Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster 2.
(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind nach vollständig bestandener oder nach endgültig nicht bestandener Vorprüfung dem Prüfling wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das Studienbuch eingetragen ist.
(3) 1Die Prüfungsakten verbleiben bis nach vollständig bestandener Hauptprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Bei einem Wechsel des Prüfungsausschusses sind sie dem Vorsitzenden des Ausschusses zuzuleiten, vor dem die Prüfung wiederholt oder fortgesetzt oder die Hauptprüfung abgelegt werden soll.
Standangaben Gesetz
G.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D