§ 23 ZHG§10PrO

1Hat der Prüfling in allen Fächern mindestens das Urteil "genügend" erhalten und damit die Vorprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung auf folgende Weise: Für das Fach I wird das Zweifache, für die übrigen Fächer das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach § 12 zukommt. 2Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 10 "sehr gut", von 11 bis 17 "gut", von 18 ab "genügend" lautet. 3Mußte der Prüfling in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:00

G.

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