(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
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