(1) 1Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. 2I S. 933) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. 4I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) 1Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist auf Studierende weiter anzuwenden, die das Studium der Zahnheilkunde vor dem 1. Oktober 2021 beginnen oder bereits begonnen haben. 2Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen findet insoweit keine Anwendung. 3Für Studierende nach Satz 1 sind die §§ 133 und 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
G. Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
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