§ 61 ZAG

Beschwerden über E-Geld-Emittenten

(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(2) 1Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2§ 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Fußnote Paragraph

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 8.10.2023 I Nr. 272


Alte Fassungen (a.F.) zu § 61 ZAG:
Fassung bis Synopse Archiv
15.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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