(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
(2) 1Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2§ 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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15.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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