Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von
Fußnote Paragraph
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 6 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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