§ 131m WPO

Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats

Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von

1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
2.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
4.
Führungszeugnissen
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:07

G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;

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