1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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