(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Fußnote Paragraph
§ 78b Überschrift Kursivdruck: In der Änderungsanweisung als "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsbieten" angegeben, wegen offensichtlicher Unrichtigkeit als "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" ausgeführt
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
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