(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Fußnote Paragraph
§ 71a idF d. G v. 31.7.2019 I 2585: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 85 Landeswassergesetz (LWG) v. 13.11.2019 GVOBl. Schl.-H. S. 425 mWv 1.1.2020 (vgl. BGBl. I 2019, 2596)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
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