(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, sind
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
Fußnote Paragraph
(+++ § 57 Abs. 1: § 67 Abs. 1, soweit er auf Anlage 1 verweist, § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 4, soweit er auf Anlage 3 verweist, und Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 69a und § 70, soweit er sich bezieht auf § 67 Abs. 1, soweit dieser auf die Anlage 1 verweist, auf § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, auf § 69 Abs. 4, soweit dieser auf die Anlage 3 verweist, und auf § 69 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, des Weingesetzes, § 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3, soweit sich Absatz 3 auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 bezieht, des Weinwirtschaftsgesetzes sind gem. Art. 7 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630 mWv 18.5.1995 nicht mehr anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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