§ 40 WeinG 1994

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus

1.
13 Vertretern des Weinbaus,
2.
5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,
3.
5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
4.
1 Vertreter der Weinkommissionäre,
5.
1 Vertreter der Sektkellereien,
6.
1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
7.
je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,
8.
je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,
9.
1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,
10.
1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,
11.
3 Vertretern der Verbraucher,
12.
8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen. 2Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. 3Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. 4Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. 5Die Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 03:14

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;

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