(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
(2) 1Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. 2In diesem Rahmen kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. 3Es bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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