Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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