(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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