(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
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