(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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24.01.2020 | Synopse |
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